Satzung des Kulturringes Handewitt e. V.

§ 1       Name, Rechtsform, Geschäftsjahr

1.1.      Der Verein führt den Namen "Kulturring Handewitt e.V.".

Der Kulturring Handewitt e.V. ist eine öffentliche Einrichtung für Kultur- und Weiterbildungsarbeit der Gemeinde Handewitt. Er ist Mitglied im Verband der Kulturringe-Kreiskulturring Schleswig-Flensburg e. V.

1.2.      Der Kulturring Handewitt e.V. hat seinen Sitz in Handewitt.

1.3.      Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg einzutragen.

1.4.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2     Ziel und Zweck, Gemeinnützigkeit

2.1.       Der Kulturring Handewitt e.V. bietet im Rahmen seiner Möglichkeiten allen Bürgerinnen und Bürgern eine Vielfalt kultureller und weiterbildender Maß nahmen an. Sie sollen jedem Menschen in jeder Lebensphase die für ihn geeigneten Möglichkeiten bieten, seine sozialen und kulturellen Bedürfnisse zu wecken und zu befriedigen.

Das bedeutet für den einzelnen, dass er realisierbare Möglichkeiten erhält, seine Persönlichkeit sowohl zum eigenen Nutzen, als auch zum Wohle der Gemeinschaften, in denen er lebt, zu entfalten.

Zwecke des Vereins sind die Förderung der Bildung und die Förderung kultureller Zwecke.

Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

-     Kurse und Seminare zur Weiterbildung

-     Vorträge

-     Studienfahrten

-     Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere in den Bereichen Musik,

     Literatur, darstellende und bildende Kunst

-     Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen sowie von Konzerten und

      Kunstausstellungen

      zu den Themen

-    Politik, Gesellschaft und Umwelt, hierzu gehören Geschichte, Länder- und

     Heimatkunde sowie Umwelt- und Verbraucherfragen

-    Kultur und Gestaltung, hierzu gehören Literatur, Theater, Musik, Tanz und künstlerisches 

     Gestalten

-    Gesundheit, hierzu gehören gesundheitsfördernde Kurse, wie Yoga und

     Gymnastik sowie gesunde Ernährung und Nahrungszubereitung

-    Sprachen

-    Arbeit und Beruf, hierzu gehören berufsbezogene Kurse, Organisation und

     Management

-    Grundbildung, Schulabschlüsse

2.2.       Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

 

§ 3       Mitgliedschaft, Beiträge

 

 

3.1.      Die Mitgliedschaft im Kulturring Handewitt e.V. können erwerben Vereine, Verbände, 

            Institutionen aus dem Einzugsbereich der Gemeinde sowie die Gemeinde.

3.2.      Die Mitgliedschaft beginnt mit einem formlosen Antrag an den Vorstand und endet mit

           formloser Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3.3.      Über die Aufnahme bzw. über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

3.4.      Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung zwei Stimmen, jedoch nur 

            eine Stimme pro Person, sie sind nicht übertragbar.

 

3.5.      Die Mitglieder sind aufgefordert, die Arbeit des Kulturring Handewitt e.V. in geeigneter 

            Weise zu unterstützen und zu fördern.

3.6.      Mitgliedsbeiträge können erhoben werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die

           Mitgliederversammlung.

 

§ 4       Organe

Organe des Kulturring Handewitt e.V. sind a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 5       Mitgliederversammlung

5.1.      Aufgaben der Mitgliederversammlung

- Beschlussfassungen zur Satzung

- Wahl des Vorstandes

- Festsetzung allgemeiner und spezieller Richtlinien für den Vorstand

- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes

- Genehmigung der Jahresrechnung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan

- Entlastung des Vorstandes

- Wahl von Kassenprüfern

 

5.2.      Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten.

5.3.      Die Frist für die schriftliche Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung beträgt mindestens

            14 Tage.

5.4.      Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5.5.      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag

            als abgelehnt.

5.6.       Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem/der Vorsitzenden oder seinem/ seiner

            Stellvertreter/ in und von dem/ der Schriftführer/ in oder einem/ r von der Versammlung

            gewählten Protokollführer/ in zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

5.7.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn

            mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dieses schriftlich beantragen.

 

§ 6       Vorstand

6.1.      Dem Vorstand gehören Vertreter der Mitgliedsvereine an:

a) die/ der Vorsitzende

b) die/ der stellvertretende Vorsitzende c) die Kassenwartin/ der Kassenwart

d)  5 weitere Beisitzerinnen/ Beisitzer

e)  kraft Amtes die Vorsitzende/ der Vorsitzende des zuständigen

     Ausschusses für Kultur der Gemeinde Handewitt

f)  kraft Amtes eine Jugendpflegerin/ein Jugendpfleger aus dem

     Trägerverein offene Jugendarbeit e.V. (T.o.J)

 

 

 

6.2.      Die Mitglieder des Vorstandes 1 a) bis d) werden von der Mitgliederversammlung auf zwei

            Jahre gewählt. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so beruft der

            Vorstand aus der Zahl der Mitglieder einen Ersatz, der an die Stelle der/ des

            Ausgeschiedenen tritt.

6.3.      Die Vorstandsmitglieder nach § 6.1 a) und c) sowie 3 Beisitzerinnen/ Beisitzer

            einerseits und das Vorstandsmitglied nach § 6.1 b sowie 2 Beisitzerinnen/ Beisitzer

            andererseits werden im jährlichen Wechsel gewählt. Wiederwahl ist möglich.

6.4.       Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 1 Kassenprüferin/ Kassenprüfer jeweils auf 2

            Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht demselben Verein demselben Verband bzw. derselben

            Institution angehören.

6.5.      Vorstand im Sinne des § 26 8GB sind der/ die Vorsitzende und der/ die stell­

            vertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Jeder von Ihnen kann den Verein allein

            vertreten.

 

§ 7       Aufgaben des Vorstandes

7.1.       Der Vorstand führt die gesamte Verwaltung der Vereinsgeschäfte nach den Beschlüssen der

            Mitgliederversammlung. Er hat die Vereinsbeschlüsse auszuführen, die Mitglieder zu beraten

            und den Verein nach außen zu vertreten.

7.2.      Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben

a) die Aufstellung der Jahresrechnung und des Wirtschaftsplans

b) die Vorlage eines Jahresberichtes über die Tätigkeit des Vereins c) die Vorbereitung der

    Mitgliederversammlung

 

§ 8      Kursleiter, Referenten, Kursteilnehmer

8.1.      Kursleiter und Referenten werden vom Vorstand ausgewählt. Sie üben ihre Tätigkeit

            nebenamtlich aus und erhalten Honorare nach den Empfehlungen des Verbandes der

            Kulturringe-Kreiskulturringe Schleswig-Flensburg e. V. und der Kulturstiftung des Kreises

            Schleswig-Flensburg.

8.2.       Kursleitern und Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet.

8.3.       Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Kulturring Handewitt e.V.

             steht allen Altersgruppen frei. Für einzelne Veranstaltungen kann der Vorstand des

             Kulturring Handewitt e.V. eine Altersbegrenzung festlegen.

 

§ 9      Teilnehmerentgelte

9.1.      Für die Teilnahme an den Kursen und Vorträgen des Kulturring Handewitt e.V. werden in der

            Regel Gebühren erhoben, die vom Vorstand nach den Empfehlungen des Verbandes der

            Kulturringe-Kreiskulturring Schleswig-Flensburg e.V. und der Kulturstiftung des Kreises

            Schleswig-Flensburg festgesetzt werden.

9.2.      Über die Ermäßigung und über den Erlass von Teilnehmergebühren bei Kursen und Vorträgen

            entscheidet der Vorstand.

            Förderungsgrundsätze anderer öffentlicher Zuwendungsgeber sind zu berück­

            sichtigen.

 

§ 10     Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Für Beschlüsse, die zu einer Satzungsänderung führen, ist eine Mehrheit von % der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 11  Auflösung

11.1. Zu einem Beschluss, den Kulturring Handewitt e.V. aufzulösen, ist eine Mehrheit von % der anwesenden Mitglieder der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

11.2.   Nach der Auflösung des Kulturring Handewitt e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Handewitt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 01. November 2011 in Kraft.

Handewitt, d. 01. November 2011

 

 

Ort, Datum                                                                           Unterschriften

 

 

 

 

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